AGB Verbrauchergeschäfte
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AGB Verbrauchergeschäfte

Bitte lesen Sie die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen sorgfältig durch.

Allgemeine Geschäftsbedingungen

(für Verbrauchergeschäfte)

1 Anwendbarkeit und Geltungsbereich der allgemeinen Geschäftsbedingungen:

1.1 Die nachfolgenden AGB kommen zum Tragen sofern dem Fotografen ein Verbraucher im Sinne von § 1 KSchG als Vertragspartner gegenübersteht.
1.2 Der Fotograf erbringt seine Leistungen ausschließlich auf der Grundlage der nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen. Mit der Auftragserteilung anerkennt der Auftraggeber deren Anwendbarkeit. Diese gelten – sofern keine Änderung durch den Fotografen bekannt gegeben wird – auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, selbst wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird. Etwaige Allgemeine Geschäftsbedingungen des Vertragspartners werden nicht Vertragsinhalt.
1.3 Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so berührt dies die Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Eine unwirksame Bestimmungen ist durch eine wirksame, die eher ihrem Sinn und Zweck am nächsten kommt, zu ersetzen.
1.4 Angebote des Fotografen sind freibleibend und unverbindlich. Angenommene Angebote (schriftlich oder mündlich) sowie Terminbuchungen sind verbindlich.

2 Urheberrechtliche Bestimmungen:

2.1 Alle Urheber- und Leistungsschutzrechte des Lichtbildherstellers (§§1, 2 Abs. 2, 73ff UrhG) stehen dem Fotografen zu. Nutzungsbewilligungen (Veröffentlichungsrechte etc.) gelten nur bei ausdrücklicher Vereinbarung als erteilt. Der Vertragspartner erwirbt in diesem Fall eine einfache (nicht exklusive und nicht ausschließende), nicht übertragbare (abtretbare) Nutzungsbewilligung für den ausdrücklich vereinbarten Verwendungszweck und innerhalb der vereinbarten Grenzen (Auflageziffer, zeitliche und örtliche Beschränkung etc.); im Zweifel ist der in der Rechnung bzw. im Lieferschein angeführte Nutzungsumfang maßgebend. Jedenfalls erwirbt der Vertragspartner nur so viele Rechte wie es dem offengelegten Zweck des Vertrags (erteilten Auftrages) entspricht. Mangels anderer Vereinbarung gilt die Nutzungsbewilligung nur für eine einmalige Veröffentlichung (in einer Auflage), nur für das ausdrücklich bezeichnete Medium des Auftraggebers und nicht für Werbezwecke als erteilt.
2.2 Der Vertragspartner ist bei jeder Nutzung (Vervielfältigung, Verbreitung, Sendung etc.) verpflichtet, die Herstellerbezeichnung (Namensnennung) bzw. den Copyrightvermerk im Sinn des WURA (Welturheberrechtsabkommen) deutlich und gut lesbar (sichtbar), insbesonders nicht gestürzt und in Normallettern, unmittelbar beim Lichtbild und diesem eindeutig zuordenbar anzubringen wie folgt: Foto: (c) .. Name/Firma/Künstlername des Fotografen (Lukas Moder); Ort und, soferne veröffentlicht, Jahreszahl der ersten Veröffentlichung. Jedenfalls gilt diese Bestimmung als Anbringung der Herstellerbezeichnung im Sinn des § 74 Abs 3. UrhG. Ist das Lichtbild auf der Vorderseite (im Bild) signiert, ersetzt die Veröffentlichung dieser Signatur nicht den vorstehend beschriebenen Herstellervermerk.
2.3 Jede Veränderung des Lichtbildes bedarf der schriftlichen Zustimmung des Fotografen. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Änderung nach dem, dem Fotografen bekannten Vertragszweck erforderlich ist.
2.4 Die Nutzungsbewilligung gilt erst im Fall vollständiger Bezahlung des vereinbarten Aufnahme- und Verwendungshonorars und nur dann als erteilt, wenn eine ordnungsgemäße Herstellerbezeichnung / Namensnennung (Punkt 2.2 oben) erfolgt.
2.5 Im Fall einer Veröffentlichung sind zwei kostenlose Belegexemplare zuzusenden. Bei kostspieligen Produkten (Kunstbücher, DVDs, Blurays etc.) reduziert sich die Zahl der Belegexemplare auf ein Stück. Bei Veröffentlichung im Internet ist dem Fotograf die Webadresse mitzuteilen.
2.6 Bei vereinbarungswidriger Nutzung ist der Kunde verpflichtet, dem Fotografen eine Mindestentschädigung in der Höhe von 150% des vereinbarten Honorars zu bezahlen.
2.7 Der Fotograf behält das Recht, Dritten eine Lizenz zur Verwendung der fotografischen Arbeit zu gewähren. Dieses Recht des Fotografen unterliegt jedoch der vorherigen Zustimmung des Kunden. Der Kunde verpflichtet sich, seine Zustimmung nicht ohne wichtigen Grund zu verweigern.

3 Eigentum an den Bilddateien / am Filmmaterial:

3.1 Das Eigentum an den Bilddateien steht dem Fotografen zu. Ein Recht auf Übergabe digitaler/analoger Bilddateien besteht nur nach ausdrücklich schriftlicher Vereinbarung und betrifft – sollte keine abweichende Vereinbarung bestehen – nur eine Auswahl und nicht sämtliche, vom Fotografen hergestellte Bilddateien.
3.2 Jedenfalls gilt die Nutzungsbewilligung nur im Umfang des Punktes 2.1 als erteilt.
3.3 Rohdaten (NEF, ARW, RAF, CR2, etc.) werden nur nach gesonderter Vereinbarung in schriftlicher Form an den Vertragspartner übergeben. Dafür wird ein Aufschlag von 100 % auf das verrechnete Honorar verrechnet.
3.4 Eine Vervielfältigung oder Verbreitung von Lichtbildern in Onlinedatenbanken, in elektronischen Archiven, im Internet oder in Intranets, welche nicht nur für den internen Gebrauch des Auftraggebers bestimmt sind, auf USB-Stick, CD-Rom, oder ähnlichen Datenträgern ist nur auf Grund einer besonderen Vereinbarung zwischen dem Fotografen und dem Auftraggeber gestattet. Das Recht auf eine Sicherheitskopie bleibt hiervon unberührt.
3.5 Der Fotograf wird die Aufnahme ohne Rechtspflicht für die Dauer von einem Jahr archivieren. Im Fall des Verlusts oder der Beschädigung stehen dem Vertragspartner keinerlei Ansprüche zu. Eine Aushebung aus dem Archiv ab Beginn des 7. Monates nach Übergabe der Bilddateien/Bilder wird mit einmaligen 186,00 € (inkl. MwSt.) – Stundenpreis Fotografie: Oktober 2019 in Rechnung gestellt.

4 Kennzeichnung

4.1 Der Fotograf ist berechtigt, die Lichtbilder sowie die digitalen Bilddateien in jeder ihm geeignet erscheinenden Weise (auch auf der Vorderseite) mit seiner Herstellerbezeichnung zu versehen. Der Vertragspartner ist verpflichtet, für die Integrität der Herstellerbezeichnung zu sorgen und zwar insbesondere bei erlaubter Weitergabe an Dritte (Drucker etc.). Erforderlichenfalls ist die Herstellerbezeichnung anzubringen bzw. zu erneuern. Dies gilt insbesonders auch für alle bei der Herstellung erstellten Vervielfältigungsmittel bzw. bei der Anfertigung von Kopien digitaler Bilddateien.
4.2 Der Vertragspartner ist verpflichtet, digitale Lichtbilder so zu speichern, dass die Herstellerbezeichnung mit den Bildern elektronisch verknüpft bleibt, sodass sie bei jeder Art von Datenübertragung erhalten bleibt und der Fotograf als Urheber der Bilder klar und eindeutig identifizierbar ist.

5 Leistungen des Fotografen, Rechte und Nebenpflichten

5.1 Für die Einholung allenfalls erforderlicher Werknutzungsbewilligungen Dritter und die Zustimmung zur Herstellung sowie Nutzung von Bildern von Personen hat der Vertragspartner zu sorgen. Er hält den Fotografen diesbezüglich schad- und klaglos, insbesondere hinsichtlich von Ansprüchen aus dem Recht auf das eigene Bild gem. § 78 UrhG, dem Recht auf Datenschutz sowie hinsichtlich von Verwendungsansprüchen gem. § 1041 ABGB. Der Fotograf garantiert die Zustimmung von Berechtigten nur im Fall ausdrücklicher schriftlicher Zusage für die vertraglichen Verwendungszwecke (Punkt 2.1).
5.2 Sollte der Fotograf vom Vertragspartner mit der elektronischen Bearbeitung fremder Lichtbilder beauftragt werden, so versichert der Auftraggeber, dass er hiezu berechtigt ist und stellt den Fotografen von allen Ansprüchen Dritter frei, die auf eine Verletzung dieser Pflicht beruhen.
5.3 Der Vertragspartner verpflichtet sich, etwaige Aufnahmeobjekte unverzüglich nach der Aufnahme wieder abzuholen. Werden diese Objekte nach Aufforderung nicht spätestens nach zwei Werktagen abgeholt, ist der Fotograf berechtigt, Lager-kosten zu berechnen oder die Gegenstände auf Kosten des Auftraggebers einzulagern. Transport- und Lagerkosten gehen hierbei zu Lasten des Auftraggebers.
5.4 Ohne anderweitige schriftliche Vereinbarung zwischen den Parteien liegt die Gestaltung der fotografischen Arbeit im Ermessen des Fotografen. Insbesondere steht ihm die alleinige Entscheidung über die technischen und künstlerischen Gestaltungsmittel wie z.B. Beleuchtung und Bildkomposition zu.
5.5 Bei der Ausführung der fotografischen Arbeiten kann der Fotograf Hilfspersonen seiner Wahl einsetzen. Die dadurch entstandenen Kosten werden im Angebot als gesonderter Punkt angeführt. Sollte während der Durchführung des Auftrages zusätzliches Hilfspersonen nötig werden, informiert der Fotograf den Vertragspartner darüber und über die zusätzlichen Kosten. Sollten zusätzlichen Hilfspersonen zur sinnvollen Durchführung nötig sein und der Vertragspartner nicht für diese Kosten aufkommen, kann der Vertrag vorzeitig aufgelöst werden (Bedingungen: Siehe vorzeitige Auflösung)
5.6 Der Kunde ist dafür verantwortlich, dass die zur Durchführung des Auftrags erforderlichen Personen, Gegenstände und Orte zur Verfügung stehen bzw. zugänglich sind.
5.7 Kommt der Kunde der Verpflichtung nicht nach oder verschiebt er eine Photosession weniger als zwei Monate vor dem Termin, in der Hauptsaison von Mai bis Ende September 6 Monate vor dem Termin, haftet er für den Ersatz der bereits angefallenen Kosten und Drittkosten. Zudem hat der Fotograf Anspruch auf eine Entschädigung in der Höhe von 70% des vereinbarten Honorars für die Aufnahmesitzung.
5.8 Gestaltungsvorschläge oder Konzeptionen, die vom Kunden beim Fotografen in Auftrag gegeben werden, sind eigenständige und zu vergütende Leistungen.
5.9 Erfüllungsort ist der Geschäftssitz des Fotografen. Sendungen reisen auf Kosten und Gefahr des Vertragspartners.

6 Verlust und Beschädigung

6.1 Im Fall des Verlusts oder der Beschädigung von über Auftrag hergestellten Aufnahmen (Diapositive, Negativmaterial, digitale Bilddateien) haftet der Fotograf – aus welchem Rechtstitel immer – nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Die Haftung ist auf eigenes Verschulden und dasjenige seiner Bediensteten beschränkt; für Dritte (Labors etc.) haftet der Fotograf nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit bei der Auswahl. Jede Haftung ist auf die Materialkosten und die kostenlose Wiederholung der Aufnahmen (sofern und soweit dies möglich ist) beschränkt. Weitere Ansprüche stehen dem Auftraggeber nicht zu; der Fotograf haftet insbesondere nicht für allfällige Reise- und Aufenthaltsspesen sowie für Drittkosten (Modelle, Assistenten, Visagisten und sonstiges Aufnahmepersonal) oder für entgangenen Gewinn, Folge- und immaterielle Schäden. Schadenersatzansprüche bestehen nur, wenn vom Geschädigten grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen wird. Ersatzansprüche verjähren nach 3 Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger, jedenfalls aber in 10 Jahren nach Erbringung der Leistung oder Lieferung.
6.2 Der direkt obrige Punkt gilt entsprechend für den Fall des Verlusts oder der Beschädigung übergebener Vorlagen (Filme, Layouts, Display-Stücke, sonstige Vorlagen etc.) und übergebener Produkte und Requisiten. Wertvollere Gegenstände sind vom Vertragspartner zu versichern.
6.3 Sollte während der Vertragsausübung Schaden an Equipment (Kameras, Computer, Transportmittel, etc.) des Fotografen oder von Ihm gemieteten Geräten, Immobilien (Studio, etc.) bzw. im Besitz des Fotografen befindenden Gegenständen entstehen, der direkt auf den Vertragspartner, auf in dessen Einverständnis handelnden Dritte bzw. von Ihm gesandten Dritten, bei Veranstaltungen Gästen oder Schutzbefohlenen bzw. Kinder zurückzuführen ist, so ist der Vertragspartner dazu verpflichtet das beschädigte Eigentum (etc.) innerhalb von acht Tagen ab entsprechender schriftlicher Aufforderung, zum zu diesem Zeitpunkt marktüblichen Preis zu ersetzen. Dies gilt, wenn der Verursacher des Schadens nicht eindeutig identifizierbar sein sollte. Eine direkte Abrechnung mit ev. bestehenden Versicherungen des Vertragspartners ist nicht vorgesehen. Bis zur vollständigen Begleichung des entstandenen Schadens wird der daraus resultierende Verdienstentgang des Fotografen zu 100 % verrechnet und ist prompt, jedoch spätestens 7 Werktage ab Rechnungserhalt fällig.

7 Haftung, Leistung und Gewährleistung

7.1 Der Fotograf wird den erteilten Auftrag sorgfältig ausführen. Er kann den Auftrag auch – zur Gänze oder zum Teil – durch Dritte ausführen lassen. Sofern der Vertragspartner keine schriftlichen Anordnungen trifft, ist der Fotograf hinsichtlich der Art der Durchführung des Auftrages frei. Dies gilt insbesonders für die Bildgestaltung, die Auswahl der Fotomodelle, des Aufnahmeortes und der angewendeten fotografischen Mittel. Abweichungen von früheren Lieferungen stellen als solche keinen Mangel dar.
7.2 Für Mängel, die auf unrichtige oder ungenaue Anweisungen des Vertragspartners zurückzuführen sind, wird nicht gehaftet (§ 1168a ABGB). Jedenfalls haftet der Fotograf nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
7.3 Der Vertragspartner trägt das Risiko für alle Umstände, die nicht in der Person des Fotografen liegen, wie u.A. Wetterlage bei Außenaufnahmen, rechtzeitige Bereitstellung von Produkten und Requisiten, Ausfall von Modellen, Reisebehinderungen etc..
7.4 Für unerhebliche Mängel wird nicht gehaftet. Farbdifferenzen bei Nachbestellung gelten nicht als erheblicher Mangel. Digitales Bildrauschen bei schlechten Lichtverhältnissen gilt ebenso nicht als erheblicher Mangel, wenn üblicherweise oder aus ästhetischen Gründen kein zusätzliches Kunstlicht (Dauerlicht oder Blitz, etc.) zum Einsatz kommen kann oder dies nicht möglich ist (Kirchen etc.).Punkt 6.1 gilt entsprechend.
7.5 Für feste Auftragstermine wird nur bei ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung gehaftet. Im Fall allfälliger Lieferverzögerungen gilt 6.1 entsprechend.
7.6 Geringfügige Lieferfristüberschreitungen sind jedenfalls zu akzeptieren, ohne dass dem Vertragspartner ein Schadenersatzanspruch oder ein Rücktrittsrecht zu-steht.
7.7 Allfällige Nutzungsbewilligungen des Fotografen umfassen nicht die öffentliche Aufführung von Tonwerken in jedweden Medien.
7.8 Bei Ansprüchen gegen den Fotografen seitens Dritter, die dem Vertragspartner ihre Einwilligung zur Verwendung des Bildmaterials gegeben haben, übernimmt der Vertragspartner im Streitfall Schadenersatzforderungen und Prozesskosten.

8 Vorzeitige Auflösung

8.1 Der Fotograf ist berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung aus wichtigen Gründen aufzulösen. Von einem wichtigen Grund ist insbesondere dann auszugehen, wenn über das Vermögen des Vertragspartners ein Konkurs oder Ausgleichsverfahren eröffnet oder ein Antrag auf Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen wird oder wenn der Kunde seine Zahlungen einstellt, bzw. berechtigte Bedenken hinsichtlich der Bonität des Vertragspartners bestehen und dieser nach Aufforderung des Fotografen weder Vorauszahlungen noch eine taugliche Sicherheit leistet, bzw. wenn die Ausführung der Leistung aus Gründen, welche vom Vertragspartner zu vertreten sind, unmöglich oder trotz Setzung einer 14tägigen Nachfrist weiters verzögert wird, bzw. der Vertragspartner trotz schriftlicher Abmahnung mit einer Nachfristsetzung von 14 Tagen fortgesetzt gegen wesentliche Verpflichtungen aus dem Vertrag, wie etwa der Zahlung eines fällig gestellten Teilbetrages oder Mitwirkungspflichten, verstößt.
8.2 Der Fotograf ist berechtigt den Vertrag mit sofortiger Wirkung aufzulösen, wenn seine (oder in seinem Einverständnis handelnde Dritte – AssistentInnen, Mitarbeiter) körperliche Unversehrtheit nicht gewährleistet ist oder er an seiner Arbeit gehindert oder bedroht wird (z.B. durch alkoholisierte Personen bei einem Event). In diesem Fall wird die bis dahin geleistet Arbeit (Stundenpreise) sowie eventuell bestehende Honorare zu 100 % in Rechnung gestellt. Anzahlungen, Vorauszahlungen zur Terminfixierung werden in diesem Fall nicht rückerstattet. Bei geleisteten Anzahlungen, bleibt die Restzahlung für die terminliche Bindung bestehen und wird ebenso zu 100 % fällig. Eventuelle Veröffentlichungshonorare werden in diesem Fall zu 50 % innerhalb eines Quartals (3 Monate) rückerstattet, wenn nötig.

9 Werklohn/Honorar

9.1 Mangels ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung steht dem Fotografen ein Werklohn (Honorar) nach seinen jeweils gültigen Preislisten, sonst ein angemessenes Honorar, zu.
9.2 Das Honorar steht auch für Layout- oder Präsentationsaufnahmen sowie dann zu, wenn eine Verwertung unterbleibt oder von der Entscheidung Dritter abhängt. Auf das Aufnahmehonorar werden in diesem Fall keine Preisreduktionen gewährt.
9.3 Bei digitalen Produktionen wird die Bildbearbeitung (RAW-Konversionen, Farb und Tonwertanpassungen, Retuschen, etc.) gesondert in Rechnung gestellt.
9.4 Alle Material- und sonstigen Kosten (Requisiten, Produkte, Modelle, Reisekosten, Aufenthaltsspesen, Visagisten etc.), auch wenn deren Beschaffung durch den Fotografen erfolgt, sind gesondert zu bezahlen.
9.5 Im Zuge der Durchführung der Arbeiten vom Vertragspartner gewünschte Änderungen gehen zu seinen Lasten. Dies gilt insbesondere bei zeitlicher Verlängerung bei bestehenden Paketpreisen. Jede weitere Stunde wird mit dem, zu diesem Zeitpunkt geltenden Stundensatz (Fotografie) verrechnet. Eine Fotografenstunde zieht in der Regel eine Stunde Bearbeitungszeit (RAW-Konversion, Bearbeitung, u.U. Retuschen) nach sich. Die jeweiligen Stundenpreise werden nachträglich verrechnet. Der Fotograf verpflichtet sich, den Vertragspartner bei Überzeit darauf hinzuweisen.
9.6 Konzeptionelle Leistungen (Beratung, Layout, sonstige grafische Leistungen etc.) sind im Aufnahmehonorar nicht enthalten. Dasselbe gilt für einen überdurchschnittlichen organisatorischen Aufwand oder einen solchen Besprechungsaufwand.
9.7 Nimmt der Vertragspartner von der Durchführung des erteilten Auftrages aus in seiner Sphäre liegenden Gründen Abstand, steht dem Fotografen mangels anderer Vereinbarung das vereinbarte Entgelt nach Punkt 13 dieser AGB zu. Im Fall unbedingt erforderlicher Terminveränderungen (z. B. aus Gründen der Wetterlage) ist ein dem vergeblich erbrachten bzw. reservierten Zeitaufwand entsprechendes Honorar und alle Nebenkosten zu bezahlen.
9.8 Berechnet werden die am Tag der Lieferung gültigen Preise in Euro. Angebote zwischen dem Fotografen und Verbrauchern werden in Brutto angegeben.Das Netto-Honorar versteht sich zuzüglich Umsatzsteuer in ihrer jeweiligen gesetzlichen Höhe. Für Österreich üblicherweise 20 %.
9.9 Der Vertragspartner verzichtet auf die Möglichkeit der Aufrechnung.Dies gilt jedoch nicht für den Fall der Zahlungsunfähigkeit des Fotografen sowie für Gegenforderungen, die im rechtlichen Zusammenhang mit den Forderungen des Fotografen stehen, gerichtlich festgestellt oder vom Fotograf anerkannt wurden.
9.10 Stundensätze können vom Fotografen jederzeit geändert werden. Während der jeweiligen Vertragsabwicklung gelten die vereinbarten (lt. Angebot) Stundensätze bzw. Paketpreise.

10 Lizenzhonorar

10.1 Sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, steht dem Fotografen im Fall der Erteilung einer Nutzungsbewilligung ein Werknutzungsentgelt in vereinbarter oder angemessener Höhe gesondert zu.
10.2 Zur Ermittlung des jeweiligen Lizenzhonorars wird der Honorarrechner des Rechtsschutzverbands der Österreichischen Berufsfotografen genutzt.Auf Angebot, Lieferschein bzw. Rechnung, etc., „Werksnutzungshonorar/Bewilligung lt. Verbandsempfehlung“

11 Zahlung

11.1 Mangels anderer ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarungen ist bei Auftragserteilung eine Akontozahlung in der Höhe von mindestens 60% der voraussichtlichen Rechnungssumme zu leisten. Sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, ist das Resthonorar – falls es für den Vertragspartner bestimmbar ist – nach Beendigung des Werkes, ansonsten nach Rechnungslegung sofort bar zur Zahlung fällig. Die Rechnungen sind ohne jeden Abzug und spesenfrei zahlbar. Im Überweisungsfall gilt die Zahlung erst mit Verständigung des Fotografen vom Zahlungseingang als erfolgt.
11.2 Anzahlungen können vom Fotografen erhöht, gesenkt oder völlig ausgelassen werden.
11.3 Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten umfassen, ist der Fotograf berechtigt, bei der Terminfixierung, vor Aufnahmebeginn jedenfalls aber nach Lieferung jeder Einzelleistung Rechnung zu legen.
11.4 Bei Zahlungsverzug des Vertragspartners ist der Fotograf – unbeschadet über-steigender Schadenersatzansprüche – berechtigt, Verzugszinsen in der Höhe von 5 Prozent über dem Basiszinssatz jährlich zu verrechnen.Zahlungserleichterungen , sowie Rabatte, etc. bedürfen der fristgerechten Zahlung lt. Angebot oder Rechnung.
11.5 Soweit gelieferte Bilder ins Eigentum des Vertragspartners übergehen, geschieht dies erst mit vollständiger Bezahlung des Aufnahmehonorars samt Nebenkosten. In der Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts liegt kein Rücktritt vom Vertrag, außer dieser wird ausdrücklich erklärt, vor.
11.6 Schecks und Wechsel werden nicht entgegengenommen.
11.7 Aus gegebenem Anlass behält sich der Fotograf vor, bei längerer nicht erfolgter Zahlung, zur Durchsetzung seiner Forderung einen Anwalt zu Rate zu ziehen und im Notfall auch Inkassomaßnahmen zu setzen. Dadurch entstandene Kosten und zeitlicher Aufwand werden gesondert verrechnet und gehen dem Vertragspartner zu Lasten. Der Stundensatz der aufgewendeten Zeit ist der zur jeweiligen Zeit gültige Stundensatz „Fotografie“ des Fotografen. Stand 23.10.2018 € 186,00 inkl. MwSt..Eine unbegründete Erhöhung des Stundensatzes zum Schaden des Vertragspartners wird vom Fotografen nicht vorgenommen.

12 Gutscheine

12.1 Gutscheine gelten nur mit eindeutiger Seriennummer, Unterschrift von Lukas Moder und Leistungsbeschreibung bzw. aufgedrucktem Preis.
12.2 Gutscheine können nicht in Bar abgelöst werden.
12.3 Bezahlte Wertgutscheine verlieren nach 10 Jahren oder bei Geschäftsschließung (Konkurs, Aufgabe, o.Ä.) ihre Gültigkeit und werden nicht refundiert.
12.4 Gutscheine: Sollte ein Gutschein ausgestellt jedoch noch nicht bezahlt worden sein, so gilt dies als Auftragserteilung und geht bei nicht Bezahlung in die Mahnung. Sollte ein solcher nicht bezahlter Gutschein storniert werden, so gelten untenstehende Stornobedingungen. Sollte ein bereits bezahlter Gutschein storniert werden gelten die unten genannten Stornobedingungen ausgenommen ist eine 24 Stunden GeldZurückGarantie ab Ausstellungsdatum (Werktage).

13 Stornobedingungen

13.1 Für Stornierungen von Aufträgen durch den Vertragspartner gelten folgende Stornosätze ab der Auftragserteilung als vereinbart.bis zum 120. Tag vor dem Termin: 40% der Auftragssumme im Zeitraum 119. bis 61. Tag vor dem Termin: 50 % der Auftragssummeim Zeitraum 60. bis 31. Tag vor dem Termin: 70% der Auftragssummeab dem 30. Tag vor dem Termin: 100 % der Auftragssumme
13.2 Ausgenommen sind Buchungen und fixierte Terminvereinbarungen in der Hauptsaison von Mai bis Ende September. Hier gelten die nachfolgenden Stornobedingungen. Begründung: In dieser Zeitspanne ist mit erhöhtem Buchungsaufkommen (u.A. Hochzeiten) für den Fotografen zu rechnen. Eine zuvor fixierte Buchung, die storniert wird, zieht einen Verdienstentgang durch Terminbindung zum Schaden des Fotografen nach sich. Da Buchungen für Hochzeiten üblicherweise mindestens 8 Monate vor dem Termin stattfinden, ist nicht mit einer erneuten Vergabe des Termins zu rechnen.Bis 8 Monate vor dem Termin 70 % der Auftragssumme. Bis 6 Monate vor dem Termin 100 % der Auftragssumme
13.3 Anzahlung werden nicht refundiert.

14 Datenschutz

Der Vertragspartner nimmt folgende Datenschutzmitteilung, soferne diesem nicht eine weiterführende Mitteilung zugegangen ist, zur Kenntnis und bestätigt, dass der Fotograf damit die ihn treffenden Informationspflichten erfüllt hat:
14.1 Zweck der Datenverarbeitung
Der Fotograf verarbeitet die unter Punkt 2. genannten personenbezogenen Daten zur Ausführung des geschlossenen Vertrages und / oder der vom Vertragspartner angeforderten Bestellungen bzw. zur Verwendung der Bildnisse zu Werbezwecken des Fotografen, darüber hinaus die weiters bekanntgegebenen personenbezogenen Daten für die eigene Werbezwecke des Fotografen.
14.2 Verarbeitete Datenkategorien und Rechtsgrundlagen der Verarbeitung:
Der Fotograf verarbeitet die personenbezogenen Daten, nämlich Name, Anschrift, Telefon- und Telefaxnummer, E-Mail-Adressen, Bankverbindung und Bilddaten, um die unter Punkt 1. genannten Zwecke zu erreichen.
14.3 Übermittlung der personenbezogenen Daten des Vertragspartners:
Zu den oben genannten Zwecken werden die personenbezogenen Daten des Vertragspartners, wenn dies Inhalt des Vertrages ist, auf Anfrage des Vertragspartners namentlich zu nennende Empfänger übermittelt, nämlich insbesondere an dem geschlossenen Vertrag nahestehende Dritte, sofern dies Vertragsinhalt ist, Medien, sollte diesbezüglich eine Vereinbarung mit dem Vertragspartner bestehen und gegebenenfalls in die Vertragsabwicklung involvierte Dritte.
14.4 Speicherdauer
Die personenbezogenen Daten des Vertragspartners werden vom Fotografen nur solange aufbewahrt, wie dies von vernünftiger Weise als notwendig erachtet wird, um die unter Punkt 1. genannten Zwecke zu erreichen und wie dies nach anwendbarem Recht zulässig ist. Die personenbezogenen Daten des Vertragspartners werden solange gesetzlich Aufbewahrungspflichten bestehen oder Verjährungsfristen potentieller Rechtsansprüche noch nicht abgelaufen sind, gespeichert. Seite 10/12
14.5 Die Rechte des Vertragspartners im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten:
Nach geltendem Recht ist der Vertragspartner unter anderem berechtigt
•zu überprüfen, ob und welche personenbezogenen Daten der Fotograf gespeichert hat um Kopien dieser Daten – ausgenommen die Lichtbilder selbst – zu erhalten
•die Berichtigung, Ergänzung oder das Löschen seiner personenbezogenen Daten, die falsch sind oder nicht rechtskonform verarbeitet werden, zu verlangen
•vom Fotografen zu verlangen, die Verarbeitung der personenbezogenen Daten – sofern die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen – einzuschränken
•unter bestimmten Umständen der Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten zu widersprechen oder die für das Verarbeiten zuvor gegebene Einwilligung zu widerrufen
•Datenübertragbarkeit zu verlangen
•die Identität von Dritten, an welche die personenbezogenen Daten übermittelt werden, zu kennen und
•bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen bei der zuständigen Behörde Beschwerde zu erheben
14.6 Kontaktdaten des Verantwortlichen
Sollte der Vertragspartner zur Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten Fragen und Anliegen haben, kann sich dieser an den ihm namentlich und anschriftlich bekannten Fotografen wenden

15 Verwendung von Bildnissen zu Werbezwecken des Fotografen

15.1 Der Fotograf ist – sofern keine ausdrückliche gegenteilige schriftliche Vereinbarung besteht – berechtigt von ihm hergestellte Lichtbilder zur Bewerbung seiner Tätigkeit zu verwenden. Der Vertragspartner erteilt zur Veröffentlichung zu Werbezwecken des Fotografen seine ausdrückliche und unwiderrufliche Zustimmung und verzichtet auf die Geltendmachung jedweder Ansprüche, insbesondere aus dem Recht auf das eigene Bild gem. § 78 UrhG, dem Recht auf Datenschutz sowie auf Verwendungsansprüche gem. § 1041 ABGB.
15.2 Der Vertragspartner erteilt auch unter Berücksichtigung der geltenden Datenschutzbestimmungen seine Einwilligung, dass seine personenbezogenen Daten und insbesondere die hergestellten Lichtbilder im Sinne einer Veröffentlichung zu Werbezwecken des Fotografen verarbeitet werden.

16 Schlussbestimmungen

16.1 Für alle gegen einen Vertragspartner des Fotografen, der im Inland seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Ort der Beschäftigung hat, erhobenen Klagen ist eines jener Gerichte zuständig, in dessen Sprengel der Verbraucher seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Ort der Beschäftigung hat. Für Verbraucher, die im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses keinen Wohnsitz in Österreich haben, gelten die gesetzlichen Gerichtsstände
16.2 Allfällige Regressforderung, die Vertragspartner oder Dritte aus dem Titel der Produkthaftung im Sinne des PHG gegen den Fotografen richten, sind ausgeschlossen, es sei denn, der Regressberechtigte weist nach, dass der Fehler in der Sphäre des Fotografen verursacht und zumindest grob fahrlässig verschuldet wurde. Im Übrigen ist österreichisches materielles Recht anzuwenden. Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechts wird ausgeschlossen. Die Vertragssprache ist deutsch. Liegen die Voraussetzungen des Artikels 5 Abs.2 des Europäischen Schuldvertragsübereinkommens (EVÜ), nicht aber ein Fall des Artikels 5 Abs.4 in Verbindung in Abs.5 EVÜ vor, so führt die Rechtswahl nicht dazu, dass dem Vertragspartner der durch die zwingenden Bestimmungen des Rechts des Staates, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, gewährte Schutz entzogen wird.
16.3 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für von Fotografen auftragsgemäß hergestellte Filmwerke oder Laufbilder sinngemäß, und zwar unabhängig von dem angewendeten Verfahren und der angewendeten Technik (Film, Video, etc.).

Generelle Vermerke:

Der Fotograf „Lukas Moder“ sowie seine Firma „Lukas Moder Mag.“ handeln, wenn nicht anders schriftlich vereinbart als Auftragsverarbeiter im Rahmen der DSGVO. Der Vertragspartner ist im Rahmen der DSGVO als „Verantwortlicher“ anzusehen.
Die sichere Speicherung der Dateien obliegt dem Kunden. Aushebungen aus dem Backup sind kostenpflichtig. Vorzeitige Löschung aus dem Backup wird, wenn nötig, schriftlich bekanntgegeben.
Alle aufgenommen Personen, Gebäude, Orte sowie Marken u.Ä. unterliegen Rechten (z.B.: Urheberrecht,Eigentumsrecht, Persönlichkeitsrecht, Datenschutzrecht, … ). Der Vertragspartner hat die volle Verantwortung diese Rechte bei der Nutzung sowie Veröffentlichung der durch den Fotografen aufgenommenen Bilder nicht zu verletzen.
Die AGB werden beim ersten Auftrag, vor Auftragsbeginn entweder in gedruckter Form, digital oder zur Ansicht vor- oder beigelegt und sind in jedem Fall Teil der Vertragsvereinbarung.

Diese AGB wurden auf der Basis der AGB des RSV der Berufsfotografen Österreich von Michael Ferlin-Fiedler erstellt und rechtsanwaltlich überprüft.